Österreichische Gesetzgebung – Das Kamel muss durch das Nadelöhr

Kameltritt

1 Allgemeines

Nach der drastischen Erhöhung der Strafen für Ungeimpfte in Australien, der Ausrufung des Notstandsrechtes in Kanada und martialischen Aufmärschen der Polizei mit gepanzerten Fahrzeugen in Frankreich geht es jetzt auch in bella Austria zur Sache.

Die Regierung (für unsere Angestellten gilt wie immer die Unschuldsvermutung) torpediert die eigene Bevölkerung nahezu im gefühlten 5-min-Takt mit verfassungswidrigen Gesetzen bzw. Verordnungen, und sogenannten „Evaluierungen“. Natürlich ist hierzu auch eine gutmütige und gehorsame Bevölkerung vonnöten, die immer noch zu wenig nach der Haftung fragt und sich auch noch zu wenig fragt, wer das Ganze eigentlich bezahlen soll.

Bevor ergo dessen Gesetze erlassen werden, sollte prinzipiell in Zukunft eine Kosten-Nutzen-Rechnung erstellt werden, und es sollte geklärt werden, wer bei evtl. Schäden haftet. Offenbar wird dies in der Hitze des Gefechtes gänzlich übersehen.

Man könnte auch von sich überschlagenden oder überschießenden Erlässen sprechen. So wird es naturgemäß schwierig, einen Überblick zu bewahren (fernöstliche Kampfeskunst? Es gilt wie immer die Unschuldsvermutung). In diesem Sinne ist das Folgende nur als eine erste Impression zu verstehen, um sich evtl. ein wenig schlau zu machen.

Was bei dieser Fülle von Erlässen ganz offenbar fehlt, ist ein rigoroser Spam-Filter für nicht verfassungskonforme Gesetze bzw. Verordnungen.

Neueste diesbezügliche, intellektuelle Höchstleistungen sind ein Impfpflichtgesetz mit einer ergänzenden Impfpflichtverordnung mit „Impfungen“, die nun einmal keine „Impfungen“ sind, sondern bedingte Zulassungen mit gentechnisch experimentellen Wirkstoffen. Das erinnert irgendwie an einen Schildbürgerstreich.
Die Haftung für diese Wirkstoffe ist obendrein höchst hinterfragenswert und übernimmt so gut wie keiner, außer natürlich – zumindest im Zweifelsfalle – immer der Steuerzahler.

Mit dem nunmehr erlassenen Impfpflichtgesetz bestimmt also nicht mehr der persönliche Hausarzt, sondern der Staat – konkret der Gesundheitsminister – welche trojanischen Pferde sich die Bevölkerung halbjährlich oder gar quartalsbedingt und darüber hinaus womöglich lebenslänglich injizieren lassen sollte. Zudem lässt man bereits vereinzelt durchklingen, dass die Impfpflicht ja in späterer Folge nicht nur für die sogenannten COVID-„Impfungen“ gelten soll, sondern am besten gleich für alle so genannten „Impfungen“.

Der Gesundheitsminister entscheidet daher im Alleingang („one man show“) über die Gesundheit eines ganzen Volkes mittels Ferndiagnose. Er beruft sich hierbei auf die Experten und die Expertinnen, deren Namen ihm – auf Anfrage hin – allerdings nicht erinnerlich sind. Dies grenzt in der Tat an kühne, machiavellische (Great Reset) Allmachtsfantasien.

Im Folgenden wird dennoch versucht, eine erste Einschätzung dieses Gesetz-Ergusses abzugeben.

Schon einmal eines vorab: Im Wesentlichen scheint dieses „Gesetz“ nicht vollständig praktikabel zu sein und zwar aus den folgenden Gründen:

1.) Nadelöhr bei den Amtsärzten hinsichtlich der Erwirkung einer Befreiung

2.) fehlende oder nicht ausreichend spezialisierte Testlaboratorien betreffend erforderlicher Allergietests, die z.T. bereits im Vorfeld abwinken

3.) Formfehler bei der Wahl der gerichtlichen Sachverständigen

4.) Aussparung der Wahlärzte


Es wird ja zusätzlich in der Zwischenzeit – weil der Gegendruck in der Bevölkerung immer größer wird – in altbewährter Salamitaktik auch die „Aussetzung“ des Impfpflichtgesetzes moniert, – natürlich nur solange, bis wahrscheinlich spätestens im Herbst rein zufällig wieder eine neue Variante auftaucht und dann alles wieder „leider“ scharfgeschaltet werden muss.
Weil, so richtig verzichten will ja lt. dem BK keiner auf diesen so wunderbaren, flexiblen „Werkzeugkoffer“, der ja noch dazu eine so hohe, nämlich 80-prozentige Zustimmung im Parlament erreicht hat. Das Volk sucht derzeit verzweifelt im übertragenen Sinne den „Schaltschrank“, in welchen dieser „Werkzeugkoffer“ für immer wieder eingesperrt werden kann, da die demokratische Zustimmung hierfür in Wirklichkeit enden wollend ist. Ein so ein „Schaltschrank“ wäre z.B. die berechtigte Forderung des Souveräns nach Neuwahlen.

Allgemein kann das Ziel daher wohl nicht eine Aussetzung der Impfpflicht sein, sondern lediglich eine vollständige Abschaffung und gleichzeitiges Bekenntnis zur Impffreiheit der österreichischen Verfassung für alle Zeiten.

Abzuwarten bleibt in dieser causa auch noch, wie und vor allem auch wann der Verfassungsgerichtshof reagieren wird, falls der Gesundheitsminister erwartungsgemäß nicht in der Lage sein sollte, auf dessen Anfrage hin belastbare Daten zu den bereits erfolgten „Pandemie“-Maßnahmen zu liefern.

Aber zurück zum Gesetzestext. Wie schauen demnach die „generösen“ Ausnahmebedingungen in einigen Textpassagen der entsprechenden „Gesetzes-Ergüsse“ aus? Her kann natürlich nur auf die „Letztergüsse“ Bezug genommen werden. Es wäre nicht verwunderlich, wenn in Kürze alles wieder anders ist.

a COVID-19-Impfpflichtgesetz vom 4. Februar 2022

Ausnahmebestätigungen vom Impfpflichtgesetz können durch Amtsärzte oder Epidemieärzte ausgestellt werden, diese sind gleichzeitig Amtssachverständige, siehe auszugsweise Folgendes:

(2) Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.

COVID-19-IG
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_4/BGBLA_2022_I_4.pdfsig

Das heißt, die in der causa Beurteilenden sind gleichzeitig die Sachverständigen. Gerichtlich handelt es sich hierbei um ein wohl rechtwidriges „Novum“. Das ist ungefähr so, also wäre ein Täter gleichzeitig der einzige Zeuge.

Aber weiter im Gesetzestext:

§ 3. (5) Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund durch ein Genesungszertifikat (§ 4b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4d EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß § 4 EpiG zu speichern.

Hierzu siehe den folgenden Einschub vom Epidemiegesetz 1950 im folgenden Kasten:

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Schaut man ergo dessen hierzu im Epidemiegesetz in der letztgültigen Fassung vom 17. Februar 2022 nach, was denn eine anzeigepflichtige Krankheit ist, so wird es recht interessant, um nicht zu sagen amüsant:

EpiG § 1.

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

Das heißt die Krankheit, welche seit nunmehr nahezu 24 Monaten in aller Munde ist, nämlich COVID-19, steht dort gar nicht drinnen. Somit handelt es sich streng genommen – wenn man gesetzestreu nach dem Gesetzestext vorgeht – bei COVID-19 NICHT um eine anzeigepflichtige Krankheit (!). Dies hat Theresa Moser auf ihrer Telegram Seite #wirhabengewonnen# dankenswerter Weise herausgefunden.

Außerdem ist im Epidemiegesetz noch die alte Ressortbezeichnung der damaligen Gesundheitsministerin vermerkt, demnach der jetzige Gesundheitsminister – wieder streng nach Gesetzestext – sozusagen kein Pouvoir besitzt, überhaupt irgendetwas im Epidemiegesetz zu verändern, und – selbst wenn – dann dürfte er COVID-19 nach dem dortigen Text nicht einer Anzeigepflicht, sondern bestenfalls einer Meldepflicht unterwerfen.
Somit ist das Epidemiegesetz nicht konsistent zum Impfpflichtgesetz, obwohl dort auf das Epidemiegesetz Bezug genommen wird.

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Doch jetzt wieder zurück zum Impfpflichtgesetz und den dort vermerkten Ausnahmebestimmungen.

COVID-19-IG

§ 3. (4) Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

Epidemieärzte § 17. Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 befugt.

§ 6. (6) Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Wege der ELGA GmbH als dessen Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Qualitätssicherung, Plausibilitätsprüfung und insbesondere zur Durchführung notwendiger Ermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs. 4 personenbezogen ausgewertet werden. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 9 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die ausgewerteten Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 10 Abs. 4 dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen.

§ 10. (4) Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich

1. eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
2. die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.

Damit wird also den Amts- und Epidemieärzten oder Krankenanstaltsärzten gleich einmal von vorn herein unverhohlen gedroht, dass sie am besten – überspitzt formuliert – erst „post mortem“ Ausnahmen von der Impfpflicht ausstellen sollten. Die Regelung betreffend Ausnahmen vom Impfpflichtgesetz gerät so schon einmal zur Farce. Anscheinend vertraut man den eigenen Amts- und Epidemieärzten nicht und unterstellt ihnen vorsätzliche Attestfälschungen .


2 Impfstoffe


Welche Impfstoffe sind nun derzeit in Österreich zugelassen? Der Seite des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist hierzu folgendes zu entnehmen.

In der Europäischen Union sind derzeit folgende COVID-19-Impfstoffe zugelassen:
· Der Impfstoff Comirnaty des Herstellers BioNTech/Pfizer ist ab einem Alter von 5 Jahren zugelassen.
· Der Impfstoff Spikevax des Herstellers Moderna ist ab einem Alter von 12 Jahren zugelassen.
· Der Impfstoff Vaxzevria des Herstellers AstraZeneca ist ab einem Alter von 18 Jahren zugelassen.
· Der Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen des Herstellers Janssen (Johnson &. Johnson) ist ab einem Alter von 18 Jahren zugelassen.
· Der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax ist ab einem Alter von 18 Jahren zugelassen. Dieser Impfstoff ist derzeit in Österreich noch nicht verfügbar.
Hierzu ist auch die folgende Bemerkung des BM für Soziales, Pflege, Gesundheit Konsumentenschutz auf der entsprechenden Webseite angeführt:
„Die Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen verläuft aufgrund der gegenwärtigen Pandemie in beschleunigter Form. Normalerweise laufen Zulassungsstudien nacheinander ab. Um die Entwicklung zu beschleunigen, werden weltweit derzeit jedoch zahlreiche Studien parallel durchgeführt. Gleichzeitig können die Impfstoffhersteller bereits vor der Einreichung zur Zulassung laufend Daten von der europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) analysieren und bewerten lassen. Man bezeichnet dies als „Rolling Review“-Prozess. Das nachfolgende, eigentliche Zulassungsverfahren kann dadurch zeitlich stark verkürzt ablaufen, da wesentliche Teile der Studiendaten bereits im Detail begutachtet wurden.“

Auf deutsch klingt das – wenn man es aus dem Managerdeutsch übersetzt – ein wenig so: Um Impfstoffe in möglichst kurzer Zeit zu produzieren, ist im Prinzip jedes Mittel recht.

b COVID-19-Impfpflichtverordnung vom 14. Februar 2022


COVID-19-IV
https://ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=52/BGBLA_2022_II_52.pdfsig

Die folgende, unten stehende Liste der zugelassenen „Impfstoffe“ wurde nunmehr mit der Impfpflicht-Verordnung ergänzt. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden demnach weitere zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V.

Scheinbar gibt es also in Europa keine weiteren Produzenten dieses kostbaren Guts, so dass auf China und Indien zurückgegriffen werden muss.

§ 1. (3) Als anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gelten folgende Impfstoffe gegen COVID-19:

1. SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products,
2. COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac,
3. BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech,
4. SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India und
5. ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.


3 Ausnahmen von der Impfpflicht

COVID-19-IG

Ausnahmen
§ 2.
Die Impfpflicht besteht nicht für:

1. Schwangere,
2. Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:
a) Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,
b) akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,
c) molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,
d) Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und
e) vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß § 2b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.
3. Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:
a) Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,
b) Organtransplantation,
c) dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
d) Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),
e) aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder
f) sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.
4. Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
5. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Ärztliche Bestätigung
§ 3.
(1) Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sind

1. von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
2. vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
(2) Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.
(3) Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern

1. das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
2. keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.

Der obige Paragraf §3, Absatz 3, lässt also offenbar auch eine Art „Online-Möglichkeit“ offen, – das würde nach erster Interpretation im Extremfall bedeuten, die Ausstellung eines Impfunverträglichkeitsattestes durch einen Arzt, auch ohne dass dieser den Patienten gesehen hat (für ein solches Vorgehen wurden genau andere stark kritisiert, bzw. denselbigen wurde die Approbation entzogen).

Laut den Ausführungen im Impfpflichtgesetz ist also beim derzeitigen Stand (Mitte Februar 2022) eine Attestierung einer Impfunverträglichkeit im Wesentlichen lediglich durch Amtsärzte oder sogenannte Epidemiologen/Epidemieärzte möglich.


4 Das Nadelöhr

Da nunmehr mit Fug und Recht davon auszugehen ist, dass ca. 1,3 Millionen österreichische Impfskeptiker nicht besonders gerne ein Lebensabo von möglicherweise quartals-terminisierten Spritzungen möchten, um die notleidende Pharmazie zu sponsern, wird ein erheblicher Anteil mehr oder weniger verzweifelt einen Termin beim zuständigen Amtsarzt ergattern wollen.

Es empfiehlt sich daher, jetzt einen Termin zur Feststellung einer evtl. Impfuntauglichkeit zu vereinbaren bzw. wahrzunehmen. Den Termin am besten schriftlich verlangen, bzw. eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Behörde (Magistrat oder BH) entweder telefonisch oder besser mittels Email durchzuführen.

Den möglichst schriftlich ausgestellten Termin kann man dann mit sich mitführen und bei einer evtl. Kontrolle vorweisen. Man kann dadurch erwartungsgemäß eher schwerlich angezeigt werden und wenn, dann besitzt man zumindest eine gute Rechtfertigung.

Da Epidemiologen eher spärlich gesät sind, werden somit in erster Linie für die Ausstellung möglicher Unverträglichkeitsatteste wohl nach heutiger Sicht primär die Amtsärzte übrigbleiben.

Die Anwälte Höllwart und Scheer schlagen hierzu auch einen evtl. Brief an den Amtsarzt zur Vorbereitung auf das Amtsarztgespräch oder gar auf eine Online-Beurteilung vor.
https://www.youtube.com/watch?v=CUc0wEdCikI

Hiermit sind wir beim in der Überschrift bereits zitierten Nadelöhr.

Demnach stehen also für ca. 1,3 Millionen eher impfunwillige, also aufgeklärte und erwachte Österreicher und weiter hinzukommende Geimpfte, die sich kein weiteres Mal mehr „piksen“ lassen wollen, ca. gerade einmal um die 280 Amtsärzte zur Verfügung.

Rechnet man überschlagsmäßig, dass zumindest im absoluten Minimum 300 000 Österreicher sich um eine Impffreistellung beim Amtsarzt bemühen werden, so ergeben sich bereits daraus locker pro Amtsarzt schnell einmal 1000 zusätzliche Beratungstermine, wonach konkrete Terminvereinbarungen nach ersten Auskünften mancherorts bereits in den heurigen Herbst 2022 hineinreichen.

Eine weitere Möglichkeit bestünde nunmehr darin, den Amtsarzt auch in Begleitung eines Rechtsbeistandes zu besuchen, das sollte jedoch jeder so halten, wie er es gerne möchte, bzw. man wird sehen, ob dies dann überhaupt noch notwendig sein wird.


5 Ein amikales Gespräch mit dem Amtsarzt

Wie könnte jetzt einmal, natürlich nur mit viel Phantasie, rein theoretisch – falls es wirklich physisch dazu kommen sollte – ein entsprechendes, internetfreies, amikales, respektvolles Gespräch mit dem Amtsarzt verlaufen?

Nicht selten könnte dies vermutlich in einem Frage-Antwort-Spiel verlaufen, welches prinzipiell 5 Phasen umschließen könnte. Bei diesem Frage-Antwort-Spiel ist es empfehlenswert, sich laufend persönliche Notizen zu machen, welche Antworten man tatsächlich erhält.

1. Phase

Hier werden voraussichtlich persönliche Bedenken, Ängste, medizinische Daten und Befindlichkeiten bzw. die persönliche Krankheitsgeschichte sowie persönliche Angaben zur (Un)Verträglichkeit von Impfungen eine Rolle spielen.

Von Interesse könnten hierzu auch familiäre Begebenheiten sein, welche sich in punkto Impfungen bereits zugetragen haben. Z.B. eine nahe Verwandte hat durch eine Impfung bereits einmal einen Schaden erlitten und dergleichen. Man nennt also Impfschadensbeispiele in der eigenen Familie, oder auch im Bekanntenkreis.

Des Weiteren von Interesse sind natürlich evtl. vorhandene Schwachstellen im Körper (z.B. Nierenleiden, Neigung zu Thrombosenbildung, Kreislaufprobleme, Herzprobleme etc.) welche idealerweise durch vorhandene Befunde untermauert werden könnten.

Ist der Amtsarzt dennoch der Meinung, dass die vorgebrachten Gründe und Befunde für eine Impfbefreiung nicht ausreichen bzw. unbedenklich sind, so tritt Phase 2 in Kraft.

2. Phase

Hierzu könnte man die Frage stellen, ob der Amtsarzt eine Liste von bereits aufgetretenen, anerkannten Impfschäden und Nebenwirkungen der COVID-Vakzine vorweisen kann und die bei diesen Impfschäden symptomatischen, erhobenen Vorerkrankungen der betreffenden Personen. Im Folgenden wäre interessant, ob man da evtl. hineinfällt.

Interessant hierzu wären ebenfalls insbesondere Vorerkrankungen – das könnten theoretisch auch Erkrankungen psychischer Natur sein – welche nachweislich anerkannte Ausschließungsgründe für eine Impfung sind bzw. sein können.

Hierzu wird man sich wieder Notizen anfertigen, welche in erster Linie die entsprechenden Antworten beim Gespräch zu Papier bringen.

Möglich wäre es, dass der Amtsarzt – um die Sachverhalte aufzuklären – den Impfattestwerber eine Untersuchung bei einem entsprechenden Facharzt oder Allergologen verschreibt.

Kommt der Amtsarzt jedoch auch hier wieder zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen, eine Impfunverträglichkeit zu attestieren oder eine Überweisung vorzunehmen, so tritt die nächste, folgende Phase in Kraft:

3. Phase

Man weist nunmehr darauf hin, dass die Impfstoffhersteller selbst in den Beschreibungen (Beipackzetteln) darauf hinweisen, dass Personen, die allergisch gegen Inhaltsstoffe der Impfungen sind, nicht geimpft werden dürfen.

Von dieser Warte aus betrachtet wäre jede Person von vornherein erst einmal prinzipiell impfuntauglich, solange dies nicht restlos aufgeklärt ist. Das Allergiepotential der Impfstoff-Bestandteile auf den persönlichen Körper wäre demnach vorerst einmal abzuklären.

Hier sollte man erfragen, ob der Amtsarzt evtl. eine solche Liste aller Inhaltsstoffe und insbesondere der allergieverursachenden Reizstoffe zu den einzelnen Impfungen besitzt und ob er eine diesbezügliche Überweisung zu einem entsprechenden Allergologen veranlassen kann.

Von Interesse wäre auch die Frage, ob er ein Labor kennt, welches möglichst alle oder zumindest die signifikanten, reizverursachenden Inhaltsstoffe der Impfstoffe austesten kann.

Entsprechende Antworten sind wie immer zu notieren.

Wird obiges wiederum verneint, so tritt Phase 4 in Kraft.

4. Phase

Hier könnte man des Weiteren darauf hinweisen, dass in der Zwischenzeit z.B. bekanntgeworden ist, dass in den Impfstoffen Comirnaty (BioNTech) und Spikewax (Moderna) laut Herstellerangaben (die eigentlich dem Patentschutz unterliegen) technische Inhaltsstoffe enthalten sind, die ausdrücklich vom Hersteller NICHT für die Verwendung am Menschen, sondern lediglich für wissenschaftliche Zwecke (Forschung) vorgesehen sind.

Z.B. enthält demnach Comirnaty die so bezeichneten technischen Inhaltsstoffe ALC 0135 und ALC 0159. Siehe hierzu beispielsweise den folgenden Kasten eines entsprechenden Netzfundes:

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ALC-0315 ist ein kationisches Lipid (positive Ladung), dass durch die Produktion von Sauerstoffradikalen in den Zellen, massive Zelltoxizität erzeugt. Sauerstoffradikale verursachen die Mutation des Krebssuppressor Proteins p53, dies führt zu schwersten Krebserkrankungen. Sauerstoffradikale können an Proteinen binden und deren Faltung verändern und diese entfalten, dies führt ebenfalls zu schwersten Gesundheitsschäden. Die Verweildauer von ALC-0315 im menschlichen Körper ist unbekannt. Versuchstiere haben ALC-0315 nur zu ~1% mit dem Kot ausgeschieden, mit dem Urin überhaupt nicht. Die EMA vermutet, dass ALC-0315 durch den Metabolismus (Stoffwechsel) abgebaut wird. Laut EMA verbleiben einige Unsicherheiten bezüglich der langen ALC-0315 Halbwertszeit. ALC-0315 und ALC-0159 verbreiten sich überall im Körper.

ALC-0159 enthält Polyethylenglykol. Polyethylenglykol wird aus krebserregendem Ethylenoxid hergestellt. Sind bereits Anti Polyethylenglykol Antikörper (Impfung, Kosmetika, Nahrungsmittel) im menschlichen Organismus vorhanden, kann dies, nach der Verabreichung des Impfstoffs, zu schweren anaphylaktischen Schocks führen, die auch tödlich enden können. Weitere Nebenwirkungen Pfizer/BioNTech Comirnaty: Myokarditis (Herzmuskelentzündung), Bells Palsy (Gesichtslähmung), Guillain-Barré-Syndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems), Blutgerinnungsstörungen, Perikarditis (Herzbeutelentzündung), Sinusvenen-thrombosen (Gehirnthrombose).

Acetamid in ALC-0159 und damit in Pfizer/BioNTech Comirnaty, ist eine krebserregende Substanz. ALC-0159 enthält einen potenziellen Anteil an Acetamid.

Zu den o.a. Inhaltsstoffen in den Corona-„Impfungen“ betreffend Comirnaty und Spikevax hat die Rechtsanwältin Frau Dr. Beate Bahner ein aufschlussreiches Rechtsgutachten erstellt, siehe auch den folgenden Link. Auf dieses könnte man den Amtsarzt hinweisen.

https://beatebahner.de/lib.medien/Rechtsgutachten%20RAin%20Bahner%20Strafbarkeit%20nach%2095%20AMG%20durch%20Impfung%2C%20korr.%2027.12.2021.pdf

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Hier könnte man in der Folge noch einmal nachfragen, ob der Amtsarzt – am besten natürlich in Österreich – ein entsprechendes Labor kennt, dass z.B. derlei Allergieaustestungen für diese technischen – oder auch für andere – Inhaltsstoffe der Impfungen durchführen kann.
Ein klassischer Test wäre nach dem obigen Kasten z.B. auch der Allergentest nach dem nachweislich allergieverursachenden Stoff Polyethylenglykol (PEG). Allergien treten hier zuweilen bereits bei Auftragen auf die Hautoberfläche auf. Manche Laboratorien führen allerdings nach eigenen Angaben diesen Test erst durch, wenn man schon einmal eine allergische Reaktion auf eine COVID-„Impfung“ erlitten hat.

Das bedeutet, manche Laboratorien sind interessanterweise nur dann bereit, jene Substanzen auszutesten, wenn bereits „anaphylaktische Reaktionen“ nach bereits durchgeführten COVID-Impfung aufgetreten sind. Das würde bedeuten, man muss bereits einen Schaden erlitten haben, um „großzügiger Weise“ eine evtl. Untersuchung und dann evtl. eine daraus erfolgende Freistellung zu erhalten.

Hier könnte man weiter nachfragen, ob der Amtsarzt diese technischen, rein für Forschungszwecke vorgesehenen Substanzen kennt, bzw. wie er diese technischen Substanzen einschätzt. Hier empfiehlt sich natürlich wieder, die Antworten sorgfältig mit zu notieren.

Empfiehlt der Amtsarzt auf das hinaus die restlichen Impfstoffe (also nicht mehr Comirnaty und Spikevax), so könnte man ihn folgerichtig fragen, ob er ausschließen kann, dass nicht auch die restlichen, in Österreich angebotenen (und auch die zukünftigen) COVID-„Impfstoffe“, möglicherweise ähnliche, technischen Substanzen (im geheim gehaltenen Patentschutz) enthalten, bzw. ob er dies evtl. auch schriftlich ausschließen kann.

Rät der Amtsarzt immer noch konsequent zu den Impfungen zu, tritt Phase 5 des Gesprächs in Kraft:

5. Phase

Man könnte jetzt z.B. folgende Fragen stellen, nämlich ob sich der Amtsarzt dessen bewusst ist, dass es sich bei den COVID-Impfungen um keine Impfungen handelt, sondern um sogenannte Notfallzulassungen, also juristisch bezeichnet um lediglich bedingte Zulassungen und das Risiko hier nicht der Impfstoffhersteller trägt und ob er – der Amtsarzt – bereit ist, für evtl. Impfschäden des Attestwerbers zu haften?

Hierzu empfiehlt es sich wieder die Antwort zu notieren.

Ist der Amtsarzt nicht bereit, für Folgeschäden der so genannten Impfungen zu haften (was anzunehmen ist), so könnte man ihn darum bitten, ob er vielleicht so nett ist und wenigstens seine Antworten auf dem ausgefüllten Notizzettel bestätigen kann.

Wenn er auch dies nicht möchte, dann sollte man auch das notieren.

In dieser Phase ist jetzt sinnvollerweise spätestens darauf hinzuweisen, dass laut der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA in deren öffentlich zugänglichen Datenbank EUDRAVIGILANCE bereits über 1,4 MILLIONEN (Stand Anfang Februar 2022) eingetragene, unerwünschte Nebenwirkungen nach COVID-Impfungen angeführt sind und über 21 000 Todesfälle, welche im unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit diesen so genannten Impfungen stehen. Zusätzlich sollte hierbei erwähnt werden, dass lediglich ca. 6% dieser Fälle überhaupt gemeldet werden.

Im Anschluss wird man wieder fragen, ob der Amtsarzt diese Daten kennt und ob er trotzdem diese Impfungen empfiehlt. Die entsprechende Antwort wieder notieren. Evtl. wieder die Haftungsfrage nachfragen oder eine Haftungserklärung – siehe Link unten – unterbreiten.

Hier könnte man auch über die bereits in der Zwischenzeit erfolgten Dokumentationen im Servus TV sprechen, demnach etliche Impfschadensopfer bereits vor die Kamera an die Öffentlichkeit getreten sind.

Möchte der Arzt nicht unterschreiben, empfiehlt jedoch trotzdem die Impfungen weiter, so kann man dieses Spiel – je nach persönlichem Ermessen – noch ein paar Male wiederholen, indem man z.B. auf die folgenden Punkte hinweist:

– der Erfinder der m-RNA Technik Dr. Robert Malone warnt vor diesen Injektionen, – diese, seine Erfindung, sei nicht massentauglich

– Frage an den Amtsarzt ob er durch die nachgewiesene, gentechnische Wirkung der sogenannten „Impfungen“ einen Widerspruch zum Gentechnikgesetz sieht. Antwort notieren.

– die Bildung von Spikeproteinen durch die genetisch aktiven Therapien im Blutkreislauf erhöht nachweislich die Thromboseanfälligkeit oder auch die Wahrscheinlichkeit für Myokarditis und Perikarditis (rote Hand Briefe)

– Eine Havard-Studie weist keinerlei Vorteile für entsprechende COVID- „Impfungen“ aus.

Daten aus Israel bestätigen erhöhte Übersterblichkeiten der Bevölkerung nach den durchgeführten Impfungen
https://tkp.at/2022/02/05/spitaeler-in-israel-zu-80-prozent-mit-geimpften- belegt
Wissenschaftler haben nun einen Zusammenhang zwischen dem abnormalen Anstieg der Todesfälle und der Anzahl der verabreichten Impfungen nachgewiesen.
Prof. Dr Kuhbander, u.a. Experte für statistische Methoden, entdeckte einen sehr großen Zusammenhang zwischen Covid-Impfungen und der Übersterblichkeit, siehe den folgenden Link:
https://www.kla.tv/21538&autoplay=true
Man könnte hier nachfragen, warum sogenannte Impfungen empfohlen werden, welche nachweislich die Übersterblichkeit in der Bevölkerung erhöhen. Eine Übersterblichkeit, welche in der Pandemiezeit VOR der Einführung der Impfungen gar NICHT vorhanden war. Man könnte hier auch fragen, wie das mit dem hippokratischen Eid vereinbar ist.

– die Impfungen schwächen das Immunsystem und machen die Geimpften leichter empfänglich für Mutationen z.B. für die Delta- oder auch die Omikronvariante

– Versicherungen schränken ihre Haftungen ein wenn man COVID-19 geimpft ist – wer ersetzt daher die eingezahlten Beiträge?
Es stellt sich daher die Frage, warum versagen immer mehr Versicherungen ihren Versicherungsschutz im Falle einer „freiwilligen“ COVID-„Impfung“?

– warum das rote Kreuz kein Blutplasma von Geimpften nimmt

– ob der Amtsarzt nicht schriftlich die persönlichen Zweifel ausräumen möchte

wenn man jetzt immer noch weiter machen möchte – es gibt natürlich immer noch jede Menge an Fragen, z.B.:

– man fragt den Amtsarzt (natürlich nicht besserwisserisch) ob er weiß, was VAIDS (vaccine-acquired- immune-deficiency-syndrome) ist.
https://americasfrontlinedoctors.org/news/post/vaccine-acquired-immune- deficiency-syndrome-vaids-we-should-anticipate-seeing-this-immune-erosion- more-widely/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/labs/pmc/articles/PMC7131326/
https://www.nutritruth.org/single-post/stunning-german-analysis-finds-that- covid-19-vaccine-death-rates-are-far-higher-than-previously-repo
https://tkp.at/2022/02/07/public-health-scotland-daten-zeigen-schaedigung- des-naiven-immunsystems-durch-gen-spike-impfung/
https://www.auf1.tv/aufrecht-auf1/zeugen-der-wahrheit-was-in-spitaelern- heimen-und-ordinationen-wirklich-passiert

– des Weiteren könnte man fragen, ob dem Amtsarzt bewusst ist, dass lt. Analyse der amerikanischen VAERS-Datenbank toxische Chargen festgestellt worden sind, was bedeutet, dass die so genannten Impfstoffe nicht durchgehend dieselbe gleichverteilte Chargenqualität aufweisen. Dass also offensichtliche, schwere „Qualitätsmängel“ festgestellt worden sind.
https://www.kla.tv/21538&autoplay=true

– die Beweiskette setzt sich nach Belieben weiter fort:
https://rumble.com/vurhy8-sucharit-bhakdi-und-ronald-weikl-gute- nachrichten.html
A: Die Impfung schützt weder vor Infektion noch vor Übertragung.
B: mRNA Impfstoffe sind langlebig und erreichen Organe im ganzen Körper. Die modifizierte mRNA der Impfstoffe ist noch 60 (!) Tage nach der Impfung in Keimzentren von Lymphknoten nachweisbar (normale mRNA hat im Gegensatz dazu eine Halbwertszeit von 10 Stunden). Burkhardt et al. konnten Spikeproteine in den die Blutgefäße auskleidenden Endothel-Zellen noch bei einem 4 Monate (!) nach der letzten C-„Impfung“ Verstorbenen nachweisen:
C. Die Impfung verkürzt das Leben.

Hier könnte man im Folgenden noch einmal auf medizinischen Untersuchungen bestehen. Falls dem nicht stattgegeben wird, könnte man vom Amtsarzt nochmals ersuchen, eine schriftliche Haftungsbestätigung (Anwaltsvordruck) für eventuelle Impfschäden zu unterfertigen.

Ist der Arzt weiterhin nicht bereit, eine Haftungsbestätigung zu unterfertigen, so könnte man dennoch fragen, ob er nicht zumindest die persönlichen, vor seinen Augen angefertigten Notizen mit seinen eigenen Antworten – z.B. mit Stempel und seiner Paraphe – bestätigen kann.

Wenn das alles nichts nützt, dann sage dem Arzt, dass du eine weitere, bescheidmäßige Erledigung beantragst und sodann weitere, an dich adressierte Impfbescheide beeinspruchen wirst, weil dich dieses Gespräch nicht überzeugt hat und du notfalls auch den höheren Instanzenweg beschreiten wirst.

Motto: „Wer schreibt der bleibt“!

Eine Kopie deiner Notizen sollte sodann sinnvollerweise beim Amtsarzt verbleiben.

Viel Erfolg!


6 Der verbleibende Rechtsweg

Instanzenweg:


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Foto: Pixabax / Jaquelene Macou