„FREIland“, Initiativpartei – Mutig in die neuen Zeiten

Hoffnung

SPÖ im Liegen umgefallen! 3G Terror am Arbeitsplatz wird mit Hilfe der SPÖ möglich.

Staatsgrundgesetz wird mit Füßen getreten

Artikel 18 StGG: Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Aber nur mehr mit 3G, oder was? Wenn der VFGH 3G am Arbeitsplatz nicht aufhebt, ist diese Institution der derzeitigen Konstellation eines demokratischen Rechtsstaates nicht mehr würdig. Artikel 4 STGG: Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Dieses Gericht muss von parteipolitischem Einfluss befreit werden. Dafür steht die „FREIlnd“, Initiativpartei.

„FREIland“, Initiativpartei

„FREIland“, Initiativparei, steht im Sinne unserer Verfassung für eine Parlamentsinititative unabhängiger und freier Abgeordneter. Es wird keinen Clubzwang geben. Das ist ein sehr großer Unterschied zu den jetzigen im Parlament vertretenen Parteien. Es geht „FREIland“, Initiativpartei, nicht um Macht oder Größe sondern um eine nachhaltige Änderung des Systems.

Kein Listenwahlrecht sondern Nationalratswahlrecht nach der Kelsenverfassung von 1920!

Die Kelsenverfassung 1920, Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Artikel 26 teilt das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise innerhalb der Landesgrenzen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist die Zahl der Abgeordneten, gemäß des ordentlichen Wohnsitzes aus der letzten Volkszälung, auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkreise ist nicht zulässig! Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahrs das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Ausschließung von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfolgung sein. Unser demokratisches Grundprinzip des gleichen, unmittelbaren und persönlichen Nationalratswahlrechts ist mit Wahlkreisaufteilung und -zusammenlegung und der D`Hondtschen Wahlrechnung unvereinbar!

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Foto: Pixabay / Gerd Altman