An Skurrilität kaum noch zu übertreffen
Das Verwaltungsgericht Hamburg kippte am 11.03.2021 Teile der Coronaeindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Die Maskenpflicht beim Joggen im Freien wurde aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, Ver-stöße des Antragstellers gegen die sich aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 – 33, 35 – 37, 48-51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergebende Maskenpflicht beim Laufen/Jog-gen an den dort genannten Orten sanktionsfrei zu dulden.
https://justiz.hamburg.de/contentblob/14961776/28ccb53945e50f72aeff7655d9fe1097/data/9-e-920-21-beschluss-vom-11-3-21.pdf
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Recherche: Kristian Kovarik