Beneder abgeprallt
Beschluss über den Antrag der , * ****, **, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH, Franz Josefs Kai 27/DG 9, 1010 Wien, § 17 Abs. 4 Epidemiegesetz, BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 114/2006, als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Antrag
Gestützt auf Art.140 Abs.1 Z1 lit.c B-VG begehrt die Antragstellerin, § 17 Abs.4 Epidemiegesetz, BGBl. 186/1950,idF BGBl. I 114/2006 als verfassungswidrig aufzuheben
Begründung
[…] 3.Bei dieser Rechtslage fehlt es schon an der unmittelbaren Wirksamkeit der angefochtenen Regelung als Voraussetzung eines zulässigen Individualantrags (vgl. VfSlg. 17.000/2003), zumal die Antragstellerin auch nicht dargetan hat, zu einem Kreis gefährdeter Personen zu gehören (vgl. auch VfSlg. 16.529/2002). […]
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss_G_362_2020_vom_2._Maerz_2021.pdf
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